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DIGITALE DORFWIESE DER GANZEN WELT |
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Fünf Jahre Gefängnis. Mit dieser Strafe bedroht ein Zusammenschluss von KinobetreiberInnen und anderen Unternehmen der Film- und Musikindustrie im Rahmen seiner Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ jene, die im Internet Kinofilme oder Musik tauschen. Ein Titel, der nicht nur juristisch falsch ist: Weder gibt es den Straftatbestand des „Raubkopierens“, noch droht für den Download eines Films oder eines Songs eine Haftstrafe. Ziel der Kampagne ist neben gezielter Desinformation und Verunsicherung scheinbar vor allem, der Internet-Generation beim Musik- und Filmdownload – dem „Filesharing“ - ein schlechtes Gewissen zu machen. Dabei wird behauptet, mit dem „geistigen Eigentum“ gleichzeitig Kunst und Kultur zu schützen. Eine Propaganda, der immer weniger Menschen auf den Leim gehen. Und zwar sowohl DownloaderInnen, die sich in immer mehr Ländern sogar in „Piratenparteien“ organisieren, als auch die vermeintlich von den großen Verwertungsgesellschaften und Labels geschützten KünstlerInnen.
„Das Urheberrecht ist nicht mehr zeitgemäß und gehört in die
Mottenkiste“ fordert beispielsweise der Züricher Künstler Philipp
Meier.1 Sein Wiener Kollege Johannes Grenzfurthner vom
KünstlerInnenkollektiv monochrom wiederum formuliert noch schärfer und
meint bezogen auf das Verhältnis zwischen Musikindustrie und
KünstlerInnen „Das ist wie beim Hamburger: Am wenigsten davon hat die
Kuh.“ Dies entspricht auch der Lebensrealität der großen Mehrheit
(nicht nur) junger MusikerInnen, die nicht mit Plattenverkäufen ihren
Lebensunterhalt bestreiten kann. Wenn überhaupt, dann spülen
Live-Auftritte etwas Geld in die Kasse.
Remix-Kultur
Während Vielfalt und Qualität von Kunst und KünstlerInnen vom
herrschenden UrheberInnenrechtssystem nicht gerade profitieren, fühlen
sich immer mehr Kulturschaffende sogar in ihrer Kreativität und
künstlerischen Freiheit beschränkt. Der vom Stanford-Juristen Lawrence
Lessig formulierte Satz „Es gibt keine Kunst, die nicht wieder
verwendet“ gilt in der Remix-Kultur des 21. Jahrhunderts mehr denn je:
Gerade die produktivsten musikalischen Strömungen wie HipHop oder
elektronische Musik basieren auf der Verfremdung und Wiederverwertung
bereits bestehender Werke. Und während diese Form des Remix auch
technisch immer unkomplizierter und günstiger zu realisieren ist, gilt
für die rechtliche Seite das genaue Gegenteil: Oft sind nicht die zu
zahlenden Gebühren sondern die Kosten ihrer Eruierung so hoch, dass die
KünstlerInnen das UrheberInnenrecht entweder ignorieren oder auf die
Nutzung gleich verzichten. Besonders tragisch ist dabei, dass zwar mehr
als 80 Prozent aller Werke ohnehin nicht mehr kommerziell verwertbar
sind – ihre (Weiter-) Nutzung durch aktuelle KünstlerInnen aber deshalb
noch lange nicht erlaubt ist. Erst 50 Jahre nach dem Tod des/der
ursprünglichen KünstlerIn sind deren Werke auch für die Allgemeinheit
frei nutzbar. Ein unfassbar langer Zeitraum in einer Gegenwart der
immer schneller sich wandelnden Moden und Technologien.
In den USA beginnt die Schutzfrist zwar schon mit der Veröffentlichung
des Werkes zu laufen, 50 Jahre später sind aber auch dort nur noch die
allerwenigsten Werke kommerziell nutzbar. Dennoch sind manchen
Verwertungsgesellschaften diese 50 Jahre nicht lange genug – sie
verlangen eine Verlängerung auf 95 Jahre. Eine absurde Forderung, wenn
man bedenkt, dass der öffentliche UrheberInnenrechtsschutz allein
gerechtfertigt wird, weil er Menschen mit einem zeitlich befristeten
Verwertungsmonopol zu kreativen Leistungen animieren soll. Die
Ausdehnung der Schutzfrist für bereits erbrachte Leistungen grenzt
daher schon aus prinzipiellen Überlegungen an volkswirtschaftlichen
Wahnsinn: Anreize wirken eben nur vor der Erbringung einer Leistung.
Dennoch bekannte der bereits erwähnte Stanford-Professor Lawrence
Lessig in seinem Weblog „OK, ich liege falsch!“ und meinte damit seinen
Kampf gegen ebendiese nachträgliche Verlängerung urheberrechtlicher
Schutzfristen. Denn in einem von 4.000 KünstlerInnen „unterzeichneten“
Inserat der Musikindustrie, die damit in der Financial Times für eine
Verlängerung warb, tauchten gleich mehrere Namen bereits verstorbener
KünstlerInnen auf. „Wenn Künstler Jahre nach ihrem Tod eine Petition
unterschreiben können, warum sollen sie dann nicht auch neue 50 Jahre
in der Vergangenheit neue Aufnahmen veröffentlichen?“ fragt Lessig
schelmisch
Die digitale Revolution
Er ist aber längst nicht der/die einzige KritikerIn des bestehenden
UrheberInnenrechtssystems: In immer mehr Bereichen fordern
AktivistInnen die möglichst breite Nutzung der Potentiale der
„digitalen Revolution“. Damit ist die Möglichkeit gemeint,
verschiedenste Werke wie Musik, Videos, Texte oder Bilder nicht nur
einfach und kostengünstig herstellen sondern auch quasi kostenlos auf
der ganzen Welt verbreiten zu können. Viele meinen darin eine noch
größere Chance für freien Zugang zu Wissen und Information zu erkennen,
als es der Buchdruck mit beweglichen Lettern beinhaltet hat. Und nicht
zuletzt erfolgreiche Projekte wie die freie Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“ und ihre zahlreichen Schwesterprojekte lassen die
„Wikipedianer“ und ihre MitstreiterInnen von einer frei zugänglichen
„Wissensallmende“ schwärmen.
Im frühen Mittelalter hatte jedes Dorf seine „Allmende“: Ein mehr oder
weniger großes Stück Land, das von allen DorfbewohnerInnen gemeinsam
als Weideland oder zum Brennholzsammeln genutzt wurde. Während
Wirtschaftswissenschaftler die Geschichte von der Allmende als
„Tragödie“ schildern, weil in der „realen“ Welt die Gefahr einer
Übernutzung der Allmende drohe, besteht diese Gefahr für eine „digitale
Dorfwiese“ nicht im geringsten. Wer ein Buch verschenkt, kann es danach
selbst nicht mehr lesen. Wer in einer Online-Tauschbörse ein Hörbuch
zum Download anbietet, kann es immer noch nutzen, auch wenn es eine
Million Menschen in der Zwischenzeit heruntergeladen haben. Das jüngst
in Deutschland gegründete „Netzwerk freies Wissen“ fordert denn nicht
zuletzt aus diesem Grund auf seiner Homepage „www.wissensallmende.de“,
dass „SchöpferInnen neuen Wissens möglichst leicht auf bestehendes
Wissen zugreifen können.“ Eben weil Neues – egal ob es sich um Musik,
Filme, Literatur oder wissenschaftliches Wissen handelt – immer nur
durch die Re-Kombination von Bestehendem geschaffen werden kann,
entscheidet die Freiheit des Zugangs zu Wissen über Dynamik und
Innovativität einer Gesellschaft. Eine Freiheit, die umso größer ist,
je umfangreicher und vielfältiger die Werke der digitalen Allmende
sind. Der „Wikimedia Commons“ genannte Speicher für Bilder, Videos und
Tondokumente der Wikipedia – „Commons“ ist die englische Bezeichnung
für Allmende – erlaubt bereits einen Ausblick, wie Teil dieser globalen
Wissensallmende im Internet aussehen könnte.
Prinzip der Gegenseitigkeit
Die größte Bedrohung dieser stetig wachsenden Wissensallmende ist – im
Gegensatz zur klassischen Dorfweide – nicht die Übernutzung, sondern
die Aneignung ihrer Inhalte durch Dritte. Die digitale Allmende basiert
auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit: Ich gebe meine Werke frei, wenn
ich dafür auch die Werke anderer frei nutzen kann. Eine Freiheit, die
nicht automatisch von Dauer ist, wie die Programmierer des
Betriebssystems Unix in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts am
„eigenen Werk“ erfahren mussten. Die meist auf Universitäten
arbeitenden „Hacker“ hatten jahrelang die Software erweitert und
verbessert, bis der Konzern AT&T als Rechteinhaber beschloss, den
Programmcode („Source Code“) nicht mehr frei zugänglich zu machen.
Einer der Programmierer, Richard Stallman, wollte das nicht akzeptieren
und beschloss mit einem freien Betriebssystem namens „GNU“ (steht für
„GNU is Not Unix“) neu zu starten. Um sich vor einer weiteren
„feindlichen Übernahme“ zu schützen, beschloss er das UrheberInnenrecht
quasi gegen sich selbst zu wenden: Aus „Copyright“ wurde „Copyleft“. In
seiner Copyleft-Lizenz hielt er das oben beschriebene Prinzip der
Gegenseitigkeit in juristisch-schriftlicher Form fest. JedeR könne die
Ergebnisse seiner Arbeit frei nutzen, kopieren, verändern und
weiterentwickeln, solange nur diese Veränderungen ebenfalls wieder
genauso frei zugänglich gemacht würden. Ein Gedanke, der sich in der
Folge aber nicht nur auf Software-Quellcode anwenden ließ, sondern auf
jedes digitale Werk.
So entwickelte Lawrence Lessig gleich mehrere einfach verwendbare
Lizenzen, um Kreativen die Möglichkeit zu geben, ihre Werke zur
Weiterverwendung durch andere freizugeben. Inzwischen gibt es unter dem
Label „Creative Commons“ (creativecommons.org) für zahlreiche Länder
auf der Welt angepasste Fassungen dieser Lizenzen (siehe Kasten). Und
auch die Freiheit aller Inhalte in der Enzyklopädie Wikipedia – egal ob
Texte, Fotos, Grafiken oder Töne – ist mit einer derartigen
Copyleft-Lizenz geschützt. Der Begründer des Copyleft-Prinzips, Richard
Stallman, betont denn auch regelmäßig, dass digitale Freiheit sich
genauso wenig wie andere Freiheiten von selbst einstellen werden. Für
ihn ist die Bewegung für Freie Software „eine Bewegung für
Menschenrechte und soziale Veränderung“.
Was ist „Creative Commons“?
Creative Commons bietet auf seiner Homepage ein System
urheberInnenrechtlicher Lizenzverträge kostenfrei an, die es Kreativen
möglichst einfach machen sollen, der Allgemeinheit ihre geschützten
Inhalte zur freien Weitergabe zur Verfügung zu stellen – allerdings nur
unter bestimmten Voraussetzungen. So kann eine Fotografin auf alle
Rechte an ihren Bildern verzichten, außer der Nennung ihres Namens.
Eine Band kann ihre Lieder als MP3 zur freien Nutzung ins Internet
stellen, solange die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt –
sie kann aber natürlich auch das erlauben. Der gewünschte, individuelle Lizenzvertrag wird dabei aus den folgenden
vorformulierten Lizenzbausteinen je nach Wunsch zusammengestellt:
Namensnennung: Erlaubt anderen, unter der Voraussetzung, dass die
RechtsinhaberInnenschaft durch Nennung des Namens anerkannt wird, den
Inhalt und darauf aufbauende Bearbeitungen zu vervielfältigen, zu
verbreiten, aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen.
Nicht-Kommerzielle Nutzung: Erlaubt anderen, den Inhalt und darauf
aufbauende Bearbeitungen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken zu
vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen und öffentlich zugänglich
zu machen.
Keine Bearbeitungen: Erlaubt anderen, nur unveränderte Kopien des
Inhalts zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen und öffentlich
zugänglich zu machen, dagegen sind keine Bearbeitungen erlaubt, die auf
dem Inhalt basieren.
Weitergabe unter gleichen Bedingungen: Erlaubt anderen, Bearbeitungen
des Inhalts nur unter einem Lizenzvertrag zu verbreiten, der demjenigen
entspricht, unter dem der Inhalt lizenziert worden ist.
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