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DIGITALE DORFWIESE DER GANZEN WELT Drucken

musiccc.gifFünf Jahre Gefängnis. Mit dieser Strafe bedroht ein Zusammenschluss von KinobetreiberInnen und anderen Unternehmen der Film- und Musikindustrie im Rahmen seiner Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ jene, die im Internet Kinofilme oder Musik tauschen. Ein Titel, der nicht nur juristisch falsch ist: Weder gibt es den Straftatbestand des „Raubkopierens“, noch droht für den Download eines Films oder eines Songs eine Haftstrafe. Ziel der Kampagne ist neben gezielter Desinformation und Verunsicherung scheinbar vor allem, der Internet-Generation beim Musik- und Filmdownload – dem „Filesharing“ - ein schlechtes Gewissen zu machen. Dabei wird behauptet, mit dem „geistigen Eigentum“ gleichzeitig Kunst und Kultur zu schützen. Eine Propaganda, der immer weniger Menschen auf den Leim gehen. Und zwar sowohl DownloaderInnen, die sich in immer mehr Ländern sogar in „Piratenparteien“ organisieren, als auch die vermeintlich von den großen Verwertungsgesellschaften und Labels geschützten KünstlerInnen.


„Das Urheberrecht ist nicht mehr zeitgemäß und gehört in die Mottenkiste“ fordert beispielsweise der Züricher Künstler Philipp Meier.1 Sein Wiener Kollege Johannes Grenzfurthner vom KünstlerInnenkollektiv monochrom wiederum formuliert noch schärfer und meint bezogen auf das Verhältnis zwischen Musikindustrie und KünstlerInnen „Das ist wie beim Hamburger: Am wenigsten davon hat die Kuh.“ Dies entspricht auch der Lebensrealität der großen Mehrheit (nicht nur) junger MusikerInnen, die nicht mit Plattenverkäufen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Wenn überhaupt, dann spülen Live-Auftritte etwas Geld in die Kasse.

Remix-Kultur


Während Vielfalt und Qualität von Kunst und KünstlerInnen vom herrschenden UrheberInnenrechtssystem nicht gerade profitieren, fühlen sich immer mehr Kulturschaffende sogar in ihrer Kreativität und künstlerischen Freiheit beschränkt. Der vom Stanford-Juristen Lawrence Lessig formulierte Satz „Es gibt keine Kunst, die nicht wieder verwendet“ gilt in der Remix-Kultur des 21. Jahrhunderts mehr denn je: Gerade die produktivsten musikalischen Strömungen wie HipHop oder elektronische Musik basieren auf der Verfremdung und Wiederverwertung bereits bestehender Werke. Und während diese Form des Remix auch technisch immer unkomplizierter und günstiger zu realisieren ist, gilt für die rechtliche Seite das genaue Gegenteil: Oft sind nicht die zu zahlenden Gebühren sondern die Kosten ihrer tux-guitare-skate_eliaden.pngEruierung so hoch, dass die KünstlerInnen das UrheberInnenrecht entweder ignorieren oder auf die Nutzung gleich verzichten. Besonders tragisch ist dabei, dass zwar mehr als 80 Prozent aller Werke ohnehin nicht mehr kommerziell verwertbar sind – ihre (Weiter-) Nutzung durch aktuelle KünstlerInnen aber deshalb noch lange nicht erlaubt ist. Erst 50 Jahre nach dem Tod des/der ursprünglichen KünstlerIn sind deren Werke auch für die Allgemeinheit frei nutzbar. Ein unfassbar langer Zeitraum in einer Gegenwart der immer schneller sich wandelnden Moden und Technologien.

In den USA beginnt die Schutzfrist zwar schon mit der Veröffentlichung des Werkes zu laufen, 50 Jahre später sind aber auch dort nur noch die allerwenigsten Werke kommerziell nutzbar. Dennoch sind manchen Verwertungsgesellschaften diese 50 Jahre nicht lange genug – sie verlangen eine Verlängerung auf 95 Jahre. Eine absurde Forderung, wenn man bedenkt, dass der öffentliche UrheberInnenrechtsschutz allein gerechtfertigt wird, weil er Menschen mit einem zeitlich befristeten Verwertungsmonopol zu kreativen Leistungen animieren soll. Die Ausdehnung der Schutzfrist für bereits erbrachte Leistungen grenzt daher schon aus prinzipiellen Überlegungen an volkswirtschaftlichen Wahnsinn: Anreize wirken eben nur vor der Erbringung einer Leistung. Dennoch bekannte der bereits erwähnte Stanford-Professor Lawrence Lessig in seinem Weblog „OK, ich liege falsch!“ und meinte damit seinen Kampf gegen ebendiese nachträgliche Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen. Denn in einem von 4.000 KünstlerInnen „unterzeichneten“ Inserat der Musikindustrie, die damit in der Financial Times für eine Verlängerung warb, tauchten gleich mehrere Namen bereits verstorbener KünstlerInnen auf. „Wenn Künstler Jahre nach ihrem Tod eine Petition unterschreiben können, warum sollen sie dann nicht auch neue 50 Jahre in der Vergangenheit neue Aufnahmen veröffentlichen?“ fragt Lessig schelmisch

Die digitale Revolution


Er ist aber längst nicht der/die einzige KritikerIn des bestehenden UrheberInnenrechtssystems: In immer mehr Bereichen fordern AktivistInnen die möglichst breite Nutzung der Potentiale der „digitalen Revolution“. Damit ist die Möglichkeit gemeint, verschiedenste Werke wie Musik, Videos, Texte oder Bilder nicht nur einfach und kostengünstig herstellen sondern auch quasi kostenlos auf der ganzen Welt verbreiten zu können. Viele meinen darin eine noch größere Chance für freien Zugang zu Wissen und Information zu erkennen, als es der Buchdruck mit beweglichen Lettern beinhaltet hat. Und nicht zuletzt erfolgreiche Projekte wie die freie Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ und ihre zahlreichen Schwesterprojekte lassen die „Wikipedianer“ und ihre MitstreiterInnen von einer frei zugänglichen „Wissensallmende“ schwärmen.

Im frühen Mittelalter hatte jedes Dorf seine „Allmende“: Ein mehr oder weniger großes Stück Land, das von allen DorfbewohnerInnen gemeinsam als Weideland oder zum Brennholzsammeln genutzt wurde. Während Wirtschaftswissenschaftler die Geschichte von der Allmende als „Tragödie“ schildern, weil in der „realen“ Welt die Gefahr einer Übernutzung der Allmende drohe, besteht diese Gefahr für eine „digitale Dorfwiese“ nicht im geringsten. Wer ein Buch verschenkt, kann es danach selbst nicht mehr lesen. Wer in einer Online-Tauschbörse ein Hörbuch zum Download anbietet, kann es immer noch nutzen, auch wenn es eine Million Menschen in der Zwischenzeit heruntergeladen haben. Das jüngst in Deutschland gegründete „Netzwerk freies Wissen“ fordert denn nicht zuletzt aus diesem Grund auf seiner Homepage „www.wissensallmende.de“, dass „SchöpferInnen neuen Wissens möglichst leicht auf bestehendes Wissen zugreifen können.“ Eben weil Neues – egal ob es sich um Musik, Filme, Literatur oder wissenschaftliches Wissen handelt – immer nur durch die Re-Kombination von Bestehendem geschaffen werden kann, entscheidet die Freiheit des Zugangs zu Wissen über Dynamik und Innovativität einer Gesellschaft. Eine Freiheit, die umso größer ist, je umfangreicher und vielfältiger die Werke der digitalen Allmende sind. Der „Wikimedia Commons“ genannte Speicher für Bilder, Videos und Tondokumente der Wikipedia – „Commons“ ist die englische Bezeichnung für Allmende – erlaubt bereits einen Ausblick, wie Teil dieser globalen Wissensallmende im Internet aussehen könnte.

Prinzip der Gegenseitigkeit


Die größte Bedrohung dieser stetig wachsenden Wissensallmende ist – im Gegensatz zur klassischen Dorfweide – nicht die Übernutzung, sondern die Aneignung ihrer Inhalte durch Dritte. Die digitale Allmende basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit: Ich gebe meine Werke frei, wenn ich dafür auch die Werke anderer frei nutzen kann. Eine Freiheit, die nicht automatisch von Dauer ist, wie die Programmierer des Betriebssystems Unix in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts am „eigenen Werk“ erfahren mussten. Die meist auf Universitäten arbeitenden „Hacker“ hatten jahrelang die Software erweitert und verbessert, bis der Konzern AT&T als Rechteinhaber beschloss, den Programmcode („Source Code“) nicht mehr frei zugänglich zu machen. Einer der Programmierer, Richard Stallman, wollte das nicht akzeptieren und beschloss mit einem freien Betriebssystem namens „GNU“ (steht für „GNU is Not Unix“) neu zu starten. Um sich vor einer weiteren „feindlichen Übernahme“ zu schützen, beschloss er das UrheberInnenrecht quasi gegen sich selbst zu wenden: Aus „Copyright“ wurde „Copyleft“. In seiner Copyleft-Lizenz hielt er das oben beschriebene Prinzip der Gegenseitigkeit in juristisch-schriftlicher Form fest. JedeR könne die Ergebnisse seiner Arbeit frei nutzen, kopieren, verändern und weiterentwickeln, solange nur diese Veränderungen ebenfalls wieder genauso frei zugänglich gemacht würden. Ein Gedanke, der sich in der Folge aber nicht nur auf Software-Quellcode anwenden ließ, sondern auf jedes digitale Werk.

So entwickelte Lawrence Lessig gleich mehrere einfach verwendbare Lizenzen, um Kreativen die Möglichkeit zu geben, ihre Werke zur Weiterverwendung durch andere freizugeben. Inzwischen gibt es unter dem Label „Creative Commons“ (creativecommons.org) für zahlreiche Länder auf der Welt angepasste Fassungen dieser Lizenzen (siehe Kasten). Und auch die Freiheit aller Inhalte in der Enzyklopädie Wikipedia – egal ob Texte, Fotos, Grafiken oder Töne – ist mit einer derartigen Copyleft-Lizenz geschützt. Der Begründer des Copyleft-Prinzips, Richard Stallman, betont denn auch regelmäßig, dass digitale Freiheit sich genauso wenig wie andere Freiheiten von selbst einstellen werden. Für ihn ist die Bewegung für Freie Software „eine Bewegung für Menschenrechte und soziale Veränderung“.

Was ist „Creative Commons“?


 Creative Commons bietet auf seiner Homepage ein System urheberInnenrechtlicher Lizenzverträge kostenfrei an, die es Kreativen möglichst einfach machen sollen, der Allgemeinheit ihre geschützten Inhalte zur freien Weitergabe zur Verfügung zu stellen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So kann eine Fotografin auf alle Rechte an ihren Bildern verzichten, außer der Nennung ihres Namens. Eine Band kann ihre Lieder als MP3 zur freien Nutzung ins Internet stellen, solange die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt – sie kann aber natürlich auch das erlauben. Der gewünschte, individuelle Lizenzvertrag wird dabei aus den folgenden vorformulierten Lizenzbausteinen je nach Wunsch zusammengestellt:

Namensnennung: Erlaubt anderen, unter der Voraussetzung, dass die RechtsinhaberInnenschaft durch Nennung des Namens anerkannt wird, den Inhalt und darauf aufbauende Bearbeitungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen.

Nicht-Kommerzielle Nutzung: Erlaubt anderen, den Inhalt und darauf aufbauende Bearbeitungen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen.

Keine Bearbeitungen: Erlaubt anderen, nur unveränderte Kopien des Inhalts zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen, dagegen sind keine Bearbeitungen erlaubt, die auf dem Inhalt basieren.

Weitergabe unter gleichen Bedingungen: Erlaubt anderen, Bearbeitungen des Inhalts nur unter einem Lizenzvertrag zu verbreiten, der demjenigen entspricht, unter dem der Inhalt lizenziert worden ist.